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   OLG Brandenburg, 16.12.2021 - 2 Ws 111/21 (S)   

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https://dejure.org/2021,54371
OLG Brandenburg, 16.12.2021 - 2 Ws 111/21 (S) (https://dejure.org/2021,54371)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.12.2021 - 2 Ws 111/21 (S) (https://dejure.org/2021,54371)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 2 Ws 111/21 (S) (https://dejure.org/2021,54371)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 25.02.2020 - 2 Ws 183/19

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2021 - 2 Ws 111/21
    Im Hinblick auf die in § 119a Abs. 7 StVollzG geregelte Bindungswirkung ist es erforderlich, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung maßgebend gewesen sind, so wiedergegeben werden, dass sie auch von der Vollzugsbehörde und weiteren mit der Sache befassten Gerichten aus sich heraus erfasst und verstanden werden können; ein Verweis auf Aktenbestandteile ist insofern nicht zulässig, was sich auch daraus ergibt, dass eine dem § 115 Abs. 3 Sätze 3 und 4 StVollzG entsprechende Regelung zur Verweisungsmöglichkeiten nichtin die Vorschrift des § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG aufgenommen wurde (vgl. BT-Drs. 17/9874, S. 29; KG, Beschl. v. 25. Februar 2020 - 2 Ws 183/19. zit. nach Juris).

    Trotz der dem Senat im Beschwerdeverfahren nach § 119a Abs. 5 StVollzG an sich zustehenden umfassenden Prüfungs- und Entscheidungskompetenz ist bei dieser Sachlage eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht veranlasst (vgl. KG, Beschl. v. 25. Februar 2020 - 2 Ws 183/19, zit. nach Juris).

  • KG, 06.12.2018 - 2 Ws 233/18

    Anfechtbarkeit eines strafvollzugsbegleitenden Beschlusses

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.12.2021 - 2 Ws 111/21
    Gemäß § 119a Abs. 6 Satz 3, § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist in der gerichtlichen Entscheidung der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nachgedrängt zusammenzustellen; Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer nach § 119a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 StVollzG müssen dabei den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt (vgl. KG, Beschl. v. 6. Dezember 2018 - 2 Ws 233/18, zit. nach Juris m.w.N.).
  • OLG Celle, 30.08.2022 - 3 Ws 383/22

    Gleiche Anforderungen an Inhalt von Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer wie

    Daher ist es erforderlich, dass die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung maßgebend gewesen sind, in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer so wiedergegeben werden, dass sie sowohl vom Betroffenen, der Vollzugsbehörde, als auch von künftigen Gerichten ohne aufwändige eigene Bemühungen erfasst und verstanden werden können (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 2 Ws 111/21 -, juris; KG Berlin, Beschl. v. 6. Dezember 2018 - 2 Ws 233/18 -, juris; BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Graf, 21. Edition, Stand: 01.02.2022, § 119a, Rn. 9).
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